Produkt- und Produzentenhaftung bei SoftwareFehlerhafte Software kann zu einer Verletzung von Rechtsgütern (Leben, Körper, Eigentum) führen. Hersteller können in einem solchen Fall unabhängig von Vertragsbeziehungen zwischen Hersteller und Geschädigtem nach den Vorschriften zum außervertraglichen Schadensersatz zum Ersatz des Schadens herangezogen werden. Produkt- und Produzentenhaftung zielen auf das Integritätsinteresse sowohl des Erwerbers eines Produkts wie auch aller Dritten, die erwarten können, dass jedes Produkt die Sicherheit für Leben, Gesundheit und Sachwerte bietet, die allgemein berechtigterweise erwartet werden darf. ProdukthaftungEin Produkthersteller haftet nach § 1 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), wenn durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet oder verletzt wird oder eine für private Zwecke genutzte, andere als die fehlerhafte Sache beschädigt wird. Schuldhaftes Handeln ist nicht erforderlich. Damit haftet neben dem Vertragspartner aus vertraglicher Haftung auch der Produkthersteller (verschuldensunabhängige außervertragliche Haftung). Produkt nach § 2 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG ist auch ein Computerprogramm, so dass der Entwickler eines fehlerhaften Computerprogramms (Software) für seine Software haftet. Ein Fehler liegt nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG vor, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden kann. Um die Gebrauchsfähigkeit eines Produkts geht es also nicht. Ein günstiger Preis ist dabei aber kein Indikator dafür, dass die Sicherheitserwartungen gering sind. Die Basissicherheit muss stets vorhanden sein. Daraus, dass komplexe Computerprogramme nicht fehlerfrei programmiert werden können, kann nicht abgeleitet werden, dass Nutzer keine Sicherheitserwartungen haben. Das Programm muss für den Zweck, für den es entwickelt wurde, die erforderliche Sicherheit aufweisen und darf das Integritätsinteresse nicht verletzen. Über die Fehlerbestimmung fließen demnach doch Sorgfaltsgesichtspunkte in die Haftungsprüfung ein. Das ProdHaftG setzt zwar kein vorwerfbares Fehlverhalten (Verschulden) voraus; aber es wird ein verhaltensbezogenes Rechtswidrigkeitsurteil abgegeben. Insofern ist die Produkthaftung keine strenge Gefährdungshaftung, bei der allein schon bei kausaler Verletzung eines geschützten Rechtsguts gehaftet wird (z.B. Halterhaftung nach § 7 StVG; Anlagenhaftung nach § 22 Abs. 2 WHG oder § 25 AtomG), sondern als eine vom Verschulden unabhängige Haftung für die Verletzung von Verhaltenspflichten. Verhaltenspflichten können nicht nur bei fehlerhafter Entwicklung oder Herstellung des Computerprogramms verletzt sein, sondern auch dann, wenn die Beschreibung des Produkts falsche Erwartungen über die Einsatzmöglichkeit beim Nutzer wecken, die die Sicherheitserwartung beeinflussen. Nach § 1 Abs. 2 Ziff. 5 ProdHaftG ist allerdings die Haftung für Entwicklungsrisiken ausgeschlossen. Gehaftet wird nicht, wenn der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik beim Inverkehrbringen nicht erkannt werden konnte (Einwand des Entwicklungsfehlers). Hersteller ist, wer ein fehlerhaftes Teil- oder das Endprodukt hergestellt hat, aber auch derjenige, die sich etwa durch Aufbringen ihrer Marke auf dem Produkt als Hersteller ausgeben oder das Produkt in die EU importiert (§ 4 ProdHaftG). Der Haftungsumfang ist begrenzt (§§ 10, 11 ProdHaftG). Personenschäden sind insgesamt bis zu § 85 Mio. Euro ersatzfähig. Der Geschädigte trägt einen Selbstbehalt in Höhe von 500 Euro. Der Haftungsumfang wird bei „Mitverschulden“ verringert (§ 6 ProdHaftG). ProduzentenhaftungDie verschuldensunabhängige Produkthaftung darf mit der deliktischen Produzentenhaftung als der schuldhaften Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus § 823 Abs. 1 BGB nicht verwechselt werden. Die Verschuldenshaftung kann neben der Produkthaftung geltend gemacht werden (Anspruchskonkurrenz, § 15 Abs. 2 ProdHaftG). Danach haftet der Hersteller einer Software, wenn er schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) eine fehlerhafte Software in Verkehr bringt und durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) verletzt werden. So hat der Hersteller eines Statikprogramms den Schaden zu ersetzen, der durch den Einsturz eines Gebäudes aufgrund einer fehlerhaften Rechenoperation des Programms entsteht. Haftungsvoraussetzung ist die schuldhafte Verletzung von Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- und Produktbeobachtungspflichten. Die Rechtsprechung nimmt zugunsten des Geschädigten eine Verkehrssicherungspflichtverletzung bei der Konstruktion (fehlerhafte Programmierung), bei der Fabrikation (z.B. fehlerhafte Virenprüfung; fehlerhafte Übertragung) und bei der Produktbeobachtung (Marktbeobachtung; Rückruf) an. Nicht nur Standardanwendungssoftware, sondern auch Individualsoftware kann eine Produzentenhaftung auslösen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 16.6.2009 (VI ZR 107/08) die Möglichkeit einer Produkt- und Produzentenhaftung eines PKW-Herstellers wegen fehlerhafter Steuerungssoftware eines Airbags bejaht. Geräte- und ProduktsicherheitDas Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) findet auch auf Software als „sonstigem Produkt“ im Sinne von § 2 Abs. 3 GPSG Anwendung. Wird Software zur Maschinensteuerung eingesetzt, ist nach § 3 der 9. GPSGV eine Gefahrenanalyse vorzunehmen. Die Nichtbeachtung der Anforderungen nach dem Geräte- und Sicherheitsrecht kann auch zum Schadensersatz wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB führen. LiteraturKlindt, Thomas: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), Kommentar, München 2007, § 2 Rn. 12f. Orthwein, Matthias; Obst, Jean-Stephan: Embedded Systems - Updatepflichten für Hersteller hardwarenaher Software, CR (2009), Nr. 1, S. 1-4. Spindler, Gerald: Verschuldensabhängige Produkthaftung im Internet. MMR (1998), Nr. 1, S. 23-29. Spindler, Gerald: Verschuldensunabhängige Produkthaftung im Internet. MMR (1998), Nr. 3, S. 119-124. Taeger, Jürgen: Außervertragliche Haftung für fehlerhafte Computerprogramme. Tübingen: Mohr 1995. Taeger, Jürgen: Produkt- und Produzentenhaftung bei Schäden durch fehlerhafte Computerprogramme. CR (1996), Nr. 12, S. 257-271. |
